Bonn (gtai) – Die Republik Aserbaidschan und die Islamische Republik Iran werden von der Liste der Länder gestrichen, die nach der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Präferenzen der EU (APS) begünstigt sind (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 [APS-Verordnung] - ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1). Die APS-Verordnung sieht vor (Art. 4), dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht mehr in den Genuss der allgemeinen Regelung des APS kommt. Nach der von der Kommission durchgeführten Prüfung wurden die Republik Aserbaidschan und die Islamische Republik Iran 2010, 2011 und 2012 von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Damit sind die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des APS für beide Länder nicht mehr gegeben. Sie sind deshalb aus der Liste in Anhang II der APS-Verordnung zu streichen.
Die o.a. Verordnung tritt am 22.2.2013 in Kraft. Sie findet allerdings erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, an dem ihr Inkrafttreten ein Jahr zurückliegt (22.2.2014).
Quelle:
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 154/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen; ABl. L 48 vom 21.2.2013, S. 1.